Gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben sind die vom Kunden als
Lastschriftschuldner (Zahler) genutzten Lastschriftverfahren vertraglich
ausführlich zu dokumentieren. Daher haben wir die neuen Sonderbedingungen für
den Lastschriftverkehr geschaffen, die die folgenden vier Verfahren
unterscheiden:
(A) 'Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren'
(B) 'Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren'
(C) 'Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren'
(D) 'Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren'
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr umfassen die bereits heute
bestehenden beiden Lastschriftverfahren, das Einzugsermächtigungsverfahren und
das Abbuchungsauftragsverfahren sowie die beiden neuen europäischen
Lastschriftverfahren, das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Auf der Grundlage des neuen europäischen
Rechtsrahmens besteht somit zukünftig auch die Möglichkeit, innerhalb des
gesamten EU-Binnenmarktes Lastschriftzahlungen vorzunehmen. Das
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie allerdings nur nutzen, wenn Sie kein
Verbraucher sind.
Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr beschreiben insbesondere – dem
Ablauf des jeweiligen Lastschriftverfahrens entsprechend – die Autorisierung,
den Einzug, den Zahlungsvorgang und die Einlösung von Lastschriften. Darüber
hinaus regeln sie Ihre Erstattungs- und Schadensersatzansprüche.
Die wesentlichen Merkmale dieser Lastschriftverfahren sind folgende:
3.1 Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
Mit dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren können Sie über uns an einen
Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Hierzu ermächtigen Sie den
Zahlungsempfänger, Geldbeträge von Ihrem Konto per Lastschrift einzuziehen
(Einzugsermächtigung). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang
aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die Lastschriften vorlegt.
Sie autorisieren die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden
Lastschriftbelastungsbuchung auf Ihrem Konto. Der Belastungsbuchung aus einer
Einzugsermächtigungslastschrift können Sie bis zur Genehmigung widersprechen.
Die Genehmigung gilt – wie schon bisher in der Nummer 7 Abs. 3 AGB geregelt –
spätestens dann als erteilt, wenn Sie nicht der Belastungsbuchung binnen sechs
Wochen ab Zugang des die Belastungsbuchung enthaltenen Rechnungsabschlusses
widersprechen (vgl. hierzu Nummer A.2.4, Einzugsermächtigungsverfahren).
3.2 Abbuchungsauftragslastschriftverfahren
Auch mit dem Abbuchungsauftragslastschriftverfahren können Sie über uns an einen
Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Für die Ausführung von Zahlungen
mittels Abbuchungsauftragslastschrift müssen Sie uns – im Unterschied zur
Einzugsermächtigungslastschrift - unmittelbar anweisen, die
Abbuchungsauftragslastschrift Ihrem Konto zu belasten und den Lastschriftbetrag
an den Dienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (Abbuchungsauftrag).
Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über
seinen Zahlungsdienstleister die Abbuchungsauftragslastschrift vorlegt. Liegt
uns ein Abbuchungsauftrag vor, können Sie der Kontobelastung mit einer
Abbuchungsauftragslastschrift nicht widersprechen, d.h. Sie können keine
Erstattung des Ihrem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen (vgl. Nummer
B.2.5, Abbuchungsauftragsverfahren).
3.3 SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
Das neue Zahlungsverkehrsrecht schafft die einheitlichen Rahmenbedingungen für
ein Lastschriftverfahren, das Sie im EU-Binnenmarkt nutzen können. Mit dem
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie über uns an den Zahlungsempfänger
Zahlungen in Euro innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums
('Single Euro Payments Area', SEPA) bewirken.
Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschrift müssen der
Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das
SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen. Zudem müssen Sie dem Zahlungsempfänger
vor dem Zahlungsvorgang ein entsprechendes 'SEPA-Lastschriftmandat' erteilen.
Die Inhalte des Mandats ergeben sich aus Nummer C.2.2.1, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.
Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über
seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Basislastschriften vorlegt.
Sollten Sie einmal mit einem Zahlungseinzug durch eine SEPA-Basislastschrift des
Zahlungsempfängers nicht einverstanden sein, können Sie von uns binnen einer
Frist von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf Ihrem Konto ohne
Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen
(vgl. Nummer C.2.5, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren).
3.4 SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren
Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ist speziell auf die Bedürfnisse von
Firmenkunden zugeschnitten, um insbesondere eine frühe Finalität von Zahlungen
zu erzielen. Das Verfahren können Sie daher nur nutzen, wenn Sie kein
Verbraucher sind. Nur dann kommt Abschnitt D. der Sonderbedingungen für den
Lastschriftverkehr zur Anwendung. Für Verbraucher hingegen kommt Abschnitt D.
der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr nicht zur Anwendung.
Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie über uns an einen
Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraums ('Single Euro Payments Area', SEPA) bewirken.
Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift müssen der
Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen. Zudem müssen Sie dem Zahlungsempfänger
vor dem Zahlungsvorgang ein 'SEPA-Firmenlastschrift-Mandat' erteilen und uns
über die Erteilung des Mandats unterrichten. Die Inhalte des Mandats ergeben
sich aus Nummer D.2.2.1, SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren.
Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über
seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Firmenlastschriften vorlegt.
Bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift können Sie
von uns keine Erstattung des Ihrem Konto belasteten Lastschriftbetrages
verlangen. Deshalb haben wir dem ersten Lastschrifteinzug ein besonderes
Bestätigungsverfahren vorgeschaltet (vgl. Nummer D.2.2.2,
SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren).
Neue Sonderbedingungen ab 31. Oktober 2009:
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