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 Freitag, der 10. September 2010 |  Sie sind hier: Start > Aktuell > Neueagberlaeuterungen3

 Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr - Erläuterungen


Gemäß den neuen gesetzlichen Vorgaben sind die vom Kunden als Lastschriftschuldner (Zahler) genutzten Lastschriftverfahren vertraglich ausführlich zu dokumentieren. Daher haben wir die neuen Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr geschaffen, die die folgenden vier Verfahren unterscheiden:

(A) 'Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren'
(B) 'Zahlungen mittels Lastschrift im Abbuchungsauftragsverfahren'
(C) 'Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren'
(D) 'Zahlungen mittels Lastschrift im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren'


Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr umfassen die bereits heute bestehenden beiden Lastschriftverfahren, das Einzugsermächtigungsverfahren und das Abbuchungsauftragsverfahren sowie die beiden neuen europäischen Lastschriftverfahren, das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren. Auf der Grundlage des neuen europäischen Rechtsrahmens besteht somit zukünftig auch die Möglichkeit, innerhalb des gesamten EU-Binnenmarktes Lastschriftzahlungen vorzunehmen. Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie allerdings nur nutzen, wenn Sie kein Verbraucher sind.

Die Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr beschreiben insbesondere – dem Ablauf des jeweiligen Lastschriftverfahrens entsprechend – die Autorisierung, den Einzug, den Zahlungsvorgang und die Einlösung von Lastschriften. Darüber hinaus regeln sie Ihre Erstattungs- und Schadensersatzansprüche.


Die wesentlichen Merkmale dieser Lastschriftverfahren sind folgende:

3.1 Einzugsermächtigungslastschriftverfahren
Mit dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren können Sie über uns an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Hierzu ermächtigen Sie den Zahlungsempfänger, Geldbeträge von Ihrem Konto per Lastschrift einzuziehen (Einzugsermächtigung). Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die Lastschriften vorlegt.

Sie autorisieren die Zahlung nachträglich durch Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbelastungsbuchung auf Ihrem Konto. Der Belastungsbuchung aus einer Einzugsermächtigungslastschrift können Sie bis zur Genehmigung widersprechen. Die Genehmigung gilt – wie schon bisher in der Nummer 7 Abs. 3 AGB geregelt – spätestens dann als erteilt, wenn Sie nicht der Belastungsbuchung binnen sechs Wochen ab Zugang des die Belastungsbuchung enthaltenen Rechnungsabschlusses widersprechen (vgl. hierzu Nummer A.2.4, Einzugsermächtigungsverfahren).

3.2 Abbuchungsauftragslastschriftverfahren
Auch mit dem Abbuchungsauftragslastschriftverfahren können Sie über uns an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro bewirken. Für die Ausführung von Zahlungen mittels Abbuchungsauftragslastschrift müssen Sie uns – im Unterschied zur Einzugsermächtigungslastschrift - unmittelbar anweisen, die Abbuchungsauftragslastschrift Ihrem Konto zu belasten und den Lastschriftbetrag an den Dienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln (Abbuchungsauftrag).

Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die Abbuchungsauftragslastschrift vorlegt. Liegt uns ein Abbuchungsauftrag vor, können Sie der Kontobelastung mit einer Abbuchungsauftragslastschrift nicht widersprechen, d.h. Sie können keine Erstattung des Ihrem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen (vgl. Nummer B.2.5, Abbuchungsauftragsverfahren).

3.3 SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
Das neue Zahlungsverkehrsrecht schafft die einheitlichen Rahmenbedingungen für ein Lastschriftverfahren, das Sie im EU-Binnenmarkt nutzen können. Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren können Sie über uns an den Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ('Single Euro Payments Area', SEPA) bewirken.

Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Basislastschrift müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nutzen. Zudem müssen Sie dem Zahlungsempfänger vor dem Zahlungsvorgang ein entsprechendes 'SEPA-Lastschriftmandat' erteilen. Die Inhalte des Mandats ergeben sich aus Nummer C.2.2.1, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren.

Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Basislastschriften vorlegt.

Sollten Sie einmal mit einem Zahlungseinzug durch eine SEPA-Basislastschrift des Zahlungsempfängers nicht einverstanden sein, können Sie von uns binnen einer Frist von 8 Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf Ihrem Konto ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen (vgl. Nummer C.2.5, SEPA-Basis-Lastschriftverfahren).

3.4 SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren
Das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ist speziell auf die Bedürfnisse von Firmenkunden zugeschnitten, um insbesondere eine frühe Finalität von Zahlungen zu erzielen. Das Verfahren können Sie daher nur nutzen, wenn Sie kein Verbraucher sind. Nur dann kommt Abschnitt D. der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr zur Anwendung. Für Verbraucher hingegen kommt Abschnitt D. der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr nicht zur Anwendung.

Mit dem SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren können Sie über uns an einen Zahlungsempfänger Zahlungen in Euro innerhalb des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ('Single Euro Payments Area', SEPA) bewirken.

Für die Ausführung von Zahlungen mittels SEPA-Firmenlastschrift müssen der Zahlungsempfänger und dessen Zahlungsdienstleister das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren nutzen. Zudem müssen Sie dem Zahlungsempfänger vor dem Zahlungsvorgang ein 'SEPA-Firmenlastschrift-Mandat' erteilen und uns über die Erteilung des Mandats unterrichten. Die Inhalte des Mandats ergeben sich aus Nummer D.2.2.1, SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren.

Der Zahlungsempfänger löst den jeweiligen Zahlungsvorgang aus, indem er uns über seinen Zahlungsdienstleister die SEPA-Firmenlastschriften vorlegt.

Bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift können Sie von uns keine Erstattung des Ihrem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Deshalb haben wir dem ersten Lastschrifteinzug ein besonderes Bestätigungsverfahren vorgeschaltet (vgl. Nummer D.2.2.2, SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren).



Neue Sonderbedingungen ab 31. Oktober 2009:


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   © Raiffeisenbank Grevenbroich eG  |  Letzte Änderung: 29.08.2009 11:24 h